1. Der am 14.5.1902 gegründete und am 30.11.1970 neu
gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Warendorf e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Warendorf
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter
der Nummer VR
60306 eingetragen.
1. Ziel und Zweck des Heimatvereins Warendorf ist es, bei den
Bürgern[1]
die Verbundenheit mit der Stadt Warendorf zu beleben und zu stärken. Die
Förderung des Heimatgefühls soll die Verantwortung der Menschen für die
Gemeinschaft wecken und die Lebensqualität steigern.
2. der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Erforschung der Geschichte und Kultur der Stadt Warendorf
und die Veröffent-
lichung entsprechender Untersuchungen
- museale Präsentationen von Orts- und Kulturgeschichte
- die Einflussnahme auf die Stadtentwicklung und die Gestaltung
der heimatlichen
Umwelt
- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Unterstützung von Natur- und Landschaftspflege, der
Anlage und Betreuung
von Wanderwegen
- die Durchführung heimatkundlicher Exkursionen und
Studienfahrten
- Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache und des
heimatlichen Brauch-
tums
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet
der Kernstadt Warendorf und ihres Umlandes.
1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO) (§ 52 (2)
Nr. 5 AO für die Förderung der Kultur
Nr. 6 AO für die Förderung des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege
Nr. 22 AO für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde)
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.
Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative
Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative
Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
3. Mitglied des Vereins wird man durch einen Antrag auf
Aufnahme in den Verein, über den der Vorstand entscheidet. Eine
Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient
gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt
werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch
Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Auflösung der juristischen Person.
6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1.
Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich
schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben
und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu
wenden.
3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen erworben.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des
Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Beitrag an die
Vereinskasse zu leisten.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitragszahlung befreit.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlungen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Beirates und der
Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines
Mitgliedes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar
nach Möglichkeit im ersten Quartal.
6. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7
entsprechend.
7. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der
Vorsitzende noch seine Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied an seine Stelle.
8. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14
Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (möglich auch durch
elektronischen Postversand,)zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder
Fax-Nummer gerichtet worden ist.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage
vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied
schriftlich eingereicht werden.
Erst in der Versammlung gestellte Anträge können mündlich
begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge
findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom
Versammlungsleiter zu
Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
11. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme; Vertretung ist unzulässig.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus
- dem
Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der
Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten
Vereinsmitglied.
Für ein vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschiedenes
Vorstandsmitglied wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der
Wahlperiode des gesamten Vorstands ein Ersatzmitglied.
Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden so oft
einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat
auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies
schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung
anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist
unzulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von
zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der erste
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere
führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über
Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf
Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner
Arbeit. Er tagt in Verbindung mit dem Vorstand.
Die Mitglieder des Beirates werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Der
Bürgermeister und die Ehrenvorsitzenden sind geborene Mitglieder des
Beirates.
Die Beiratsmitglieder übernehmen nach ihren besonderen
Interessen einzelne Sachaufgaben.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die
dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist
zulässig.
Sie haben alljährlich vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das
Ergebnis ihrer Prüfung in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich
ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen,
die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so
übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art
erfolgen offen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine
geheime Wahl verlangt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen
Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein
Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von
Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom
Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung
jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders
einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Warendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken im Sinne dieser
Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie
den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde
mitgeteilt werden.
Diese Satzung ist am 28.2.2013 von der Mitgliederversammlung
beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster
ist am 20.8.2013 erfolgt.
Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer
Kraft und die
vorstehende in Kraft getreten.
Warendorf, den 7.6.2013
[1] Die in dieser Satzung verwendeten Hauptwörter männlichen Geschlechtes wie Vorsitzender, Schatzmeister, Bürger usw. verstehen sich nicht als geschlechtsspezifische Bezeichnung, sondern schließen den weiblichen Personenkreis mit ein. Um Aufblähungen des Textes zu vermeiden (Vorsitzender bzw. Vorsitzende, Bürger bzw. Bürgerin usw.) werden daher die von der grammatisch männlichen Form abgeleiteten weiblichen Formen nicht besonders aufgeführt.